B308
Der Nordtrasse fehlt die planerische Basis
Für die Planung liegt keine gültige raumordnerische Bewertung vor. Die vorgelegte Planung ist nicht mit dem 1983 durchgeführten Raumord-nungsverfahren in Einklang zu bringen.
Denn 1983 wurde die Raumordnung mit einer positiven Beurteilung für die Südtrasse (früher Osttrasse) abgeschlossen, so dass das Planfest-stellungsverfahren für eine Nordtrasse formell ungültig ist.
Mittlerweile wurde zudem mit der mittleren Stadtspange eine neue Durchfahrung im Zuge der B 308 durch die Stadt erstellt, die auch nach der Fertigstellung der Umgehung wesentlich mehr Verkehr an sich binden wird als die Umgehung. Der Raumordnungsbeschluss ist somit auch inhaltlich ungültig.
Seit 1983 ergaben sich wesentliche Änderungen des Umweltrechts auf den Ebenen Europäische Union, Bundesrepublik Deutschand und Freistaat Bayern. Sie können damals nicht berücksichtigt worden sein.
Somit haben sich wesentliche Änderungen ergeben, so dass festzustellen ist, dass der Beschluss des Raumordnungsverfahrens als Grundlage für das eingeleitete Planfeststellungsverfahren auch aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes nicht mehr den heutigen Anforderungen und Verhältnissen entspricht.