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Dr. Rolf Grebenstein

Herr Sill, Herr Machauer, meine Damen und Herren,


Wenn Sie von Kempten hierher gekommen sind, haben Sie zwei Dinge gesehen


Die Hallen von Bosch haben Sie nur von der schmaleren Stirnseite gesehen, nicht von der Längsseite. Nach bisherigen Verlautbarungen will Allgäuer Alpenwasser an der Stelle des Stadels eine Halle der Dimensionen der Hallen von Bosch errichten. Dazu drei Aspekte.


  1. Natur und Landschaft

    Das Konstanzer Tal ist ist ein noch weitgehend unzerstörtes Trogtal mit der vom Alpsee bis zum Hündle durchgehenden Weite. Diese einheitliche Kulturlandschaft unterstreicht die Landwirtschaft durch die ausschließliche Nutzung als Grünland. Ortschaften fügen sich noch harmonisch in das Tal ein.

  2. Tourismus

    Oberstaufen ist eine Gemeinde, die weitgehend vom Tourismus lebt. Die B308 ist eine hauptsächlich touristische Verkehrsader. Zwischen der österreichischen Grenze und Lindau gibt es außerhalb der Städte mit Ausnahme des alteingesessenen Zementwerks bei Hindelang keinen mit dem hier geplanten Bau vergleichbaren gewerblichen Eingriff.

    Beide genannte Punkte werden aktuell unterstrichen durch den neugeschaffenen grenzübergreifenden Naturpark Nagelfluhkette, der unmittelbar südlich angrenzt. Unter Tourismusforschern herrscht Übereinstimmung, dass ungestörte Landschaft das Hauptargument ist für die Wahl des Allgäus als Urlaubs- und Erholungsregion.

  3. Rechtslage

    Zu vergleichbaren Projekten liegen mindestens zwei letztinstanzliche Urteile vor

Urteil Vf.I-VII-05 des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs. Der hatte in durchaus vergleichbarer Situation einen Bebauungsplan für rechtswidrig erklärt, weil er u.a. gegen Artikel 3 Absatz 2 der Bayerischen Verfassung verstieß: "Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen." Der Entscheidung lag eine Popularklage zu Grunde, ein Instrument, das jedem auch nicht betroffenen Bürger offensteht und auch im Falle der Planung bei Konstanzer offenstehen wird.


Das BVerwG hat mit seinem Beschluss 4 B 23.04 das Verbot einer Bebauung im Außenbereich letztinstanzlich bestätigt: "In einer räumlich verhältnismäßig beschränkten, nach ihrer Landschaftsstruktur von der Umgebung klar abgegrenzten Außenbereichsfläche hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Zersiedelung der für die Bebauung nicht vorgesehenen Flächen sogar besonderes Gewicht (vgl. BverwG. Urteil vom 27.Februar 1996, BverwG 4 C 16.66 -- BverwGE 25, 161, 164)"


Das im Bericht zur HV angekündigte "vorausschauende Risikomanagement" sollte dazu verpflichten, auch hier kein Risiko durch Stillstand von Bau und Genehmigung und entsprechende ineffektive Kapitalbindung einzugehen. Es ist nur fair und notwendig, auf diese Rechtslage hinzuweisen, auch zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden für Aktionäre.

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Diese Aussagen sind dem Vorstand nicht neu. Sie wurden dem Vorstand und Herrn BM Grath bereits 2007 mitgeteilt. Die erbetene Antwort ist bis heute nicht eingegangen.


Dr. Rolf Grebenstein